Rauchmelderpflicht in Hessen

 

Zusammenfassung

Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten: ab 24.06.2005
- für bestehende Wohnungen: bis 31.12.2014
 
Mindestens ein Rauchwarnmelder ist einzubauen in allen
- Schlafräumen
- Kinderzimmern
- Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
 
Verantwortlich
- für den Einbau: der Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: der Besitzer (bei Mietwohnungen = Mieter)

Gesetzliche Grundlage

In der Änderung der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 20. Juni 2005 wurde der § 13 Abs. 5 wie folgt ergänzt:

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.

Die Gesetzesänderung ist am 24.06.2005 mit der Bekanntmachung im Gesetz- und Verord-nungsblatt für das Land Hessen (GVBl. I S. 434) in Kraft getreten.

In einer weiteren Änderung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180) wurde § 13, Abs. 5 um die Festlegung der Verantwortung für den Einbau und die Sicherstellung der Betriebsbereit-schaft ergänzt:

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen.

Ergänzend zur HBO hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesent-wicklung in den Handlungsempfehlungen zur Hessischen Bauordnung (HE-HBO, Stand 01.01.2011) den § 13, Abs. 5 näher definiert:

13.5.1 Die in Satz 1 enthaltene Pflicht, in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, mit jeweils mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, bezieht sich nur auf Wohnungen. Bei Sonderbauten können Anforderungen in Sonderbau-vorschriften enthalten sein oder im Einzelfall auf Grund des § 45 Abs. 2 Nr. 5 gestellt werden.
13.5.2 Rauchwarnmelder sind Bauprodukte. Für Einbau, Betrieb und Instandsetzung von Rauchwarnmeldern wird auf die DIN 14676 (Ausgabe August 2006) [Anmerkung: Die DIN 14676 liegt seit Anfang September 2012 in der Ausgabe 2012 vor] als nationale Anwendungsnorm hingewiesen. Die technischen Anforderungen sind in der Produktnorm DIN EN 14604 (Fassung Februar 2009) geregelt.
13.5.3 Nach Satz 3 sind bestehende Wohnungen bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.
Auch wenn wegen der Übergangsregelung Wohnungen erst bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten sind, wird eine vorherige Nachrüstung empfohlen.
13.5.4 Mit der Änderung vom 25.11.2010 wurde geregelt, wer für Einbau, Wartung und Instandhaltung der Rauchwarnmelder verantwortlich ist. So sind in der Regel die Mieterinnen und Mieter und nur im Falle von selbstgenutztem Eigentum oder wenn Eigentümer ausdrücklich die Pflichten der Mieter übernehmen, die Eigentümer für die Betriebsbereitschaft verantwortlich.

Stand: Mai 2013 – Alle Angaben ohne Gewähr

 

Zusammenfassung

Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten: ab 24.06.2005
- für bestehende Wohnungen: bis 31.12.2014
 
Mindestens ein Rauchwarnmelder ist einzubauen in allen
- Schlafräumen
- Kinderzimmern
- Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
 
Verantwortlich
- für den Einbau: der Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: der Besitzer (bei Mietwohnungen = Mieter)

Gesetzliche Grundlage

In der Änderung der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 20. Juni 2005 wurde der § 13 Abs. 5 wie folgt ergänzt:

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.

Die Gesetzesänderung ist am 24.06.2005 mit der Bekanntmachung im Gesetz- und Verord-nungsblatt für das Land Hessen (GVBl. I S. 434) in Kraft getreten.

In einer weiteren Änderung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180) wurde § 13, Abs. 5 um die Festlegung der Verantwortung für den Einbau und die Sicherstellung der Betriebsbereit-schaft ergänzt:

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen.

Ergänzend zur HBO hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesent-wicklung in den Handlungsempfehlungen zur Hessischen Bauordnung (HE-HBO, Stand 01.01.2011) den § 13, Abs. 5 näher definiert:

13.5.1 Die in Satz 1 enthaltene Pflicht, in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, mit jeweils mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, bezieht sich nur auf Wohnungen. Bei Sonderbauten können Anforderungen in Sonderbau-vorschriften enthalten sein oder im Einzelfall auf Grund des § 45 Abs. 2 Nr. 5 gestellt werden.
13.5.2 Rauchwarnmelder sind Bauprodukte. Für Einbau, Betrieb und Instandsetzung von Rauchwarnmeldern wird auf die DIN 14676 (Ausgabe August 2006) [Anmerkung: Die DIN 14676 liegt seit Anfang September 2012 in der Ausgabe 2012 vor] als nationale Anwendungsnorm hingewiesen. Die technischen Anforderungen sind in der Produktnorm DIN EN 14604 (Fassung Februar 2009) geregelt.
13.5.3 Nach Satz 3 sind bestehende Wohnungen bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.
Auch wenn wegen der Übergangsregelung Wohnungen erst bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten sind, wird eine vorherige Nachrüstung empfohlen.
13.5.4 Mit der Änderung vom 25.11.2010 wurde geregelt, wer für Einbau, Wartung und Instandhaltung der Rauchwarnmelder verantwortlich ist. So sind in der Regel die Mieterinnen und Mieter und nur im Falle von selbstgenutztem Eigentum oder wenn Eigentümer ausdrücklich die Pflichten der Mieter übernehmen, die Eigentümer für die Betriebsbereitschaft verantwortlich.

Stand: Mai 2013 – Alle Angaben ohne Gewähr

Sauberes Heizen mit Holz

 

Mit Beginn der Heizsaison geben Schornsteinfeger Tipps zum umweltfreundlichen Heizen mit Holz.

Kamin- und Kachelöfen gelten längst nicht mehr nur in ländlichen Gebieten mit lokaler Brennstoffversorgung als populäre Heizform. In den letzten Jahren hat vor allem der Kaminofen eine beachtliche Entwicklung vom Wärmespender mit Behaglichkeitsfaktor zum modernen Einrichtungsgegenstand erfahren. Pragmatisch gesehen bringt er folgende Vorteile: Er spart Heizenergie und lässt sich in vielen Wohnräumen nachträglich aufstellen. Als zusätzliche Wärmequelle bietet sich ein Kaminofen daher nicht nur für Hausbesitzer, sondern auch für Mieter an. Mit Holz als CO2-neutralem Brennstoff kann ein Haushalt zudem einen eigenen Beitrag für den Klima- und Umweltschutz leisten – unter der Voraussetzung, dass Brennstoff und Ofen schadstoffarm und energieeffizient genutzt werden.

 

Nur zugelassene Brennstoffe

 

Vor allem Art und Qualität des verwendeten Brennmaterials haben  großen Einfluss auf die Umwelt- und Energiebilanz. Zeitungen, behandeltes Holz oder gar Plastikabfälle sorgen für schadstoffhaltige Emissionen und haben im Ofen nichts verloren. Häufig bemerkt es der Nachbar zuerst: Dunkler Rauch steigt aus dem Schornstein und verbreitet einen unangenehmen Geruch. Zu viel oder zu feuchtes Brennholz erhöht ebenfalls die freigesetzte Rauch- und Schadstoffmenge und bedeutet gleichzeitig Energieverschwendung. „Je mehr Feuchtigkeit ein Holzscheit enthält, desto geringer ist sein Heizwert und damit seine Energieleistung. Außerdem führt feuchtes Brennholz zu übermäßigen, entzündbaren Rußablagerungen in Ofenrohr und Schornstein. Eine solche Rußschicht verringert den Wirkungsgrad des Ofens und macht den Heizbetrieb damit unwirtschaftlich.

 

Am besten trocken

 

Umweltfreundlich und energieeffizient ist naturbelassenes, lufttrockenes Holz mit einem Feuchtegehalt von maximal 25 Prozent. Zum Vergleich: Frisch geschlagenes Holz enthält abhängig von der Jahreszeit und Sorte bis zu 60 Prozent Wasser. Wer sein Brennholz selber spalten und lagern möchte, sollte daher Wartezeit einplanen. Je nach Sorte und Lagerung muss das Holz ein bis drei Jahre an der Luft trocknen. Ob das Brennholz noch zu feucht oder bereits ofenfertig ist, kann der Schornsteinfeger vor Ort mit einem mobilen Messgerät testen.

 

Richtig anzünden und Wärme regulieren

 

Oft ist es so, dass erst im Gespräch mit dem Schornsteinfeger Bedienungsfehler auffallen. Dies betrifft Ofenbesitzer, die nur gelegentlich heizen, aber auch Erfahrene können noch von der Beratung profitieren. Der Schornsteinfeger weist darauf hin, wie das optimale Anzündholz aussieht - trocken, lang und schmal - oder wann der beste Zeitpunkt zum Nachlegen des Brennstoffs ist. „Um ein Beispiel zu nennen: Nach dem Motto ‚viel hilft viel‘ legen einige in guter Absicht zu viel Holz in den Brennraum. Wenn es dann im Wohnzimmer zu warm wird, schließen die Bewohner einfach die Luftschieber. Oder sie vergessen, die Luftschieber beim Anzünden zu öffnen." Luftschieber versorgen jedoch den Brennraum mit Verbrennungsluft. Wird die Luftzufuhr komplett gedrosselt, kann es zu einer unvollständigen Verbrennung und damit zur Entstehung von Schadstoffen wie z.B. Kohlenmonoxid kommen.

 

Kann ich einen Ofen aufstellen?

 

Bereits vor dem Kauf eines Kaminofens ist der Schornsteinfeger ein wichtiger Ansprechpartner. Zu beachten sind baurechtliche Bestimmungen ebenso wie Auflagen im Brand- und Umweltschutz. Ist der Schornstein für den Ofenanschluss geeignet?

Muss ggf. Verbrennungsluft von außen zugeführt werden?

Soll nur der Aufstellraum oder sollen mehrere Räume beheizt werden? Wo und wie kann ich den Brennstoff richtig lagern? Um Enttäuschungen oder Fehlinvestitionen zu vermeiden, sollte man vorher mit dem zuständigen Schornsteinfeger sprechen. Er errechnet auf Wunsch auch die benötigte Heizleistung des Ofens. In einem durchschnittlichen Wohnraum von ca. 30 Quadratmetern reicht ein Kaminofen mit einer Heizleistung von 4 bis 8 kW aus. „Wenn mehr Brennstoff verheizt wird als eigentlich notwendig oder der Ofen nur mit halber Leistung läuft, relativiert sich der Energiespareffekt recht schnell.

Informationen und Broschüren zum Thema „Heizen mit Holz" gibt es auch unter www.schornsteinfeger.de im Internet.

 

Mit Beginn der Heizsaison geben Schornsteinfeger Tipps zum umweltfreundlichen Heizen mit Holz.

Kamin- und Kachelöfen gelten längst nicht mehr nur in ländlichen Gebieten mit lokaler Brennstoffversorgung als populäre Heizform. In den letzten Jahren hat vor allem der Kaminofen eine beachtliche Entwicklung vom Wärmespender mit Behaglichkeitsfaktor zum modernen Einrichtungsgegenstand erfahren. Pragmatisch gesehen bringt er folgende Vorteile: Er spart Heizenergie und lässt sich in vielen Wohnräumen nachträglich aufstellen. Als zusätzliche Wärmequelle bietet sich ein Kaminofen daher nicht nur für Hausbesitzer, sondern auch für Mieter an. Mit Holz als CO2-neutralem Brennstoff kann ein Haushalt zudem einen eigenen Beitrag für den Klima- und Umweltschutz leisten – unter der Voraussetzung, dass Brennstoff und Ofen schadstoffarm und energieeffizient genutzt werden.

 

Nur zugelassene Brennstoffe

 

Vor allem Art und Qualität des verwendeten Brennmaterials haben  großen Einfluss auf die Umwelt- und Energiebilanz. Zeitungen, behandeltes Holz oder gar Plastikabfälle sorgen für schadstoffhaltige Emissionen und haben im Ofen nichts verloren. Häufig bemerkt es der Nachbar zuerst: Dunkler Rauch steigt aus dem Schornstein und verbreitet einen unangenehmen Geruch. Zu viel oder zu feuchtes Brennholz erhöht ebenfalls die freigesetzte Rauch- und Schadstoffmenge und bedeutet gleichzeitig Energieverschwendung. „Je mehr Feuchtigkeit ein Holzscheit enthält, desto geringer ist sein Heizwert und damit seine Energieleistung. Außerdem führt feuchtes Brennholz zu übermäßigen, entzündbaren Rußablagerungen in Ofenrohr und Schornstein. Eine solche Rußschicht verringert den Wirkungsgrad des Ofens und macht den Heizbetrieb damit unwirtschaftlich.

 

Am besten trocken

 

Umweltfreundlich und energieeffizient ist naturbelassenes, lufttrockenes Holz mit einem Feuchtegehalt von maximal 25 Prozent. Zum Vergleich: Frisch geschlagenes Holz enthält abhängig von der Jahreszeit und Sorte bis zu 60 Prozent Wasser. Wer sein Brennholz selber spalten und lagern möchte, sollte daher Wartezeit einplanen. Je nach Sorte und Lagerung muss das Holz ein bis drei Jahre an der Luft trocknen. Ob das Brennholz noch zu feucht oder bereits ofenfertig ist, kann der Schornsteinfeger vor Ort mit einem mobilen Messgerät testen.

 

Richtig anzünden und Wärme regulieren

 

Oft ist es so, dass erst im Gespräch mit dem Schornsteinfeger Bedienungsfehler auffallen. Dies betrifft Ofenbesitzer, die nur gelegentlich heizen, aber auch Erfahrene können noch von der Beratung profitieren. Der Schornsteinfeger weist darauf hin, wie das optimale Anzündholz aussieht - trocken, lang und schmal - oder wann der beste Zeitpunkt zum Nachlegen des Brennstoffs ist. „Um ein Beispiel zu nennen: Nach dem Motto ‚viel hilft viel‘ legen einige in guter Absicht zu viel Holz in den Brennraum. Wenn es dann im Wohnzimmer zu warm wird, schließen die Bewohner einfach die Luftschieber. Oder sie vergessen, die Luftschieber beim Anzünden zu öffnen." Luftschieber versorgen jedoch den Brennraum mit Verbrennungsluft. Wird die Luftzufuhr komplett gedrosselt, kann es zu einer unvollständigen Verbrennung und damit zur Entstehung von Schadstoffen wie z.B. Kohlenmonoxid kommen.

 

Kann ich einen Ofen aufstellen?

 

Bereits vor dem Kauf eines Kaminofens ist der Schornsteinfeger ein wichtiger Ansprechpartner. Zu beachten sind baurechtliche Bestimmungen ebenso wie Auflagen im Brand- und Umweltschutz. Ist der Schornstein für den Ofenanschluss geeignet?

Muss ggf. Verbrennungsluft von außen zugeführt werden?

Soll nur der Aufstellraum oder sollen mehrere Räume beheizt werden? Wo und wie kann ich den Brennstoff richtig lagern? Um Enttäuschungen oder Fehlinvestitionen zu vermeiden, sollte man vorher mit dem zuständigen Schornsteinfeger sprechen. Er errechnet auf Wunsch auch die benötigte Heizleistung des Ofens. In einem durchschnittlichen Wohnraum von ca. 30 Quadratmetern reicht ein Kaminofen mit einer Heizleistung von 4 bis 8 kW aus. „Wenn mehr Brennstoff verheizt wird als eigentlich notwendig oder der Ofen nur mit halber Leistung läuft, relativiert sich der Energiespareffekt recht schnell.

Informationen und Broschüren zum Thema „Heizen mit Holz" gibt es auch unter www.schornsteinfeger.de im Internet.